Prüfung von Sportstätten und Sportgeräten

Sicht- und Funktionsprüfung vor jeder Benutzung, außerdem mindestens einmal jährlich zusätzlich durch eine befähigte Person

Iocn Prüfung Sportstätten

Die vorgeschriebene periodische, mindestens einmalige jährliche Prüfung von Sportstätten und Sportgeräten gemäß DGUV Information 202-044 wird derzeit von uns nicht angeboten, dennoch möchten wir Sie an dieser Stelle über Art und Umfang informieren.

Laut DGUV Information 202-044 muss jeder Betreiber von Sportsstätten neben den Sicht- und Funktionsprüfungen vor jeder Benutzung zusätzlich einmal jährlich seine Sportstätten und Sportgeräte entsprechend der Gefährdungsbeurteilung durch befähigte Personen prüfen lassen.

Eine befähigte Person muss nach der TRBS 1203 „Befähigte Personen“ über die notwendige Fachkenntnis verfügen, die sich an der Berufsausbildung, der Berufserfahrung sowie der zeitnahen Tätigkeit orientiert. Es muss eine absolvierte Berufsausbildung bestehen, die es ermöglicht, die beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Diese Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Nachweisen bestehen.

Praxisnähe und technische Kenntnisse erforderlich

Iocn Prüfung Sportgeräte

Hinsichtlich der für die Prüfung von Sportstätten und Sportgeräten besonders wichtigen Praxisnähe und Berufserfahrung muss die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit den zu prüfenden Objekten umgegangen sein. Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der durchzuführenden Prüfung und eine angemessene Fortbildung sind ebenfalls erforderlich.

Wichtig sind auch die aktuellen technischen Kenntnisse bezüglich der zu prüfenden Teile.
Für die Prüfung müssen darüber hinaus die erforderlichen Einrichtungen (Werkzeuge, Messgeräte, Prüflehren und dergleichen) sowie die Unterlagen des Herstellers (technische Beschreibung, Bedienungs- und Wartungsanleitung, Einstellwerte) zur Verfügung stehen.

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