Untersuchungen nach Strahlenschutzverordnung

Für beruflich strahlenexponierte Personen

Die Untersuchungen nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), stellen eine besondere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung dar.

Die angenommene Dosis aus natürlichen Strahlenquellen beträgt in Deutschland rund zwei Millisievert (mSv) pro Jahr.

Personen, welche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nach StrlSchG einer Strahlendosis ausgesetzt sind, werden als „beruflich strahlenexponierte Personen“ bezeichnet.

Alle Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 mSv erhalten können, werden als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A eingestuft.

Alle Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 mSv erhalten können, ohne in die Kategorie A zu fallen, gelten als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B.

Prüfung der gesundheitlichen Eignung von Personen für den Arbeitsplatz

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Arbeitgeber dürfen gem. § 79 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und §§ 77 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) beruflich strahlenexponierte Personen nur dann an den entsprechenden Arbeitsplätzen einsetzen, wenn diese jährlich (Kategorie A) bzw. auf Anordnung einer Behörde (Kategorie B) die Strahlenschutzuntersuchung nachweisen.
Die gesundheitliche Eignung muss durch einen ermächtigten Arzt nach § 175 StrlSchV bestätigt werden.
Der ermächtigte Arzt hat die Aufgabe, die Erstuntersuchungen, die erneuten Untersuchungen und die Beurteilungen nach den §§ 77 und 78 StrlSchV sowie die besondere ärztliche Überwachung nach § 81 StrlSchV durchzuführen.

Diese Untersuchungen können bei uns durchgeführt werden.

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