Die Erstellung oder Aktualisierung kann aufgrund der vorliegenden Gefährdungsbeurteilung beziehungsweise einer Auflage erforderlich werden
Ist die Flucht- und Rettungswegeführung in Ihrem Gebäude unübersichtlich oder verwinkelt, führen die Wege durch andere Bereiche, halten sich Personen – sowohl Mitarbeiter als auch Kunden – in Ihrem Betrieb auf, die nicht ortskundig sind oder besteht aufgrund Ihrer Branche ein erhöhtes Gefährdungspotenzial, so ist die Existenz eines Flucht- und Rettungsplans vorgeschrieben und kann im Ernstfall Leben retten.
Flucht- und Rettungspläne gemäß DIN 4822-2 sowie DIN 4066 und ASR 1.3 und 2.3
Durch unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit werden individuelle Flucht- und Rettungspläne gemäß DIN 4844-2 sowie DIN 4066 und ASR 1.3 und 2.3 erstellt. Nach betrieblichen Veränderungen, beispielsweise durch Baumaßnahmen oder einer Veränderung der Produktion, müssen die vorhandenen Pläne entsprechend aktualisiert und angepasst werden.
In die maßstabs- und formatgerechten Pläne werden nicht nur die Fluchtwege, sondern auch Regeln für das Verhalten im Brandfall integriert. Die Erstellung eines Flucht- und Rettungsplans beziehungsweise dessen Aktualisierung kann durch eine Gefährdungsbeurteilung oder durch eine Auflage erforderlich werden.
Ein Flucht- und Rettungsplan wird von Behörden gefordert
- als Auflage nach einer Brandschau
- als Auflage in Baugenehmigungen
- als Auflage in Brandschutzkonzepten
Gemäß ASR 2.3 sind sämtliche Flucht- und Rettungspläne regelmäßig, maximal in einem Abstand von zwei Jahren, auf Ihre Aktualität hin zu überprüfen. Gerne kümmern wir uns für Sie darum.